Allgemeine Auftragsbedingungen zwischen Liebscherfilms (Inhaber: Dominik Liebscher) und dem Auftraggeber
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten als allgemeine Geschäftsbedingungen ergänzend zum Angebots- und Auftragsschreiben.
1.2 Für Verträge mit Liebscherfilms gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
§ 2 Vertragsabschluss
Die Auftragserteilung erfolgt i.d.R. aufgrund eines zuvor erstellten Angebots mit Kostenkalkulation. Die Auftragserteilung kann mündlich erfolgen. Rechtlich stellt die Auftragserteilung das Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrags zu den angebotenen Konditionen dar. Der Vertrag kommt jedoch erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder den für den Auftraggeber erkennbaren Beginn der tatsächlichen Ausführung des Auftrags zu Stande.
§ 3 Kosten, Vorlaufmaßnahmen
3.1 Die Preisangaben sind in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. und Fahrtkosten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden. Jede weitere Arbeitsstunde wird anteilig mit dem im Auftrag vereinbarten Tagessatz abgerechnet. Ist kein abweichender Tagessatz festgelegt, gilt ein Tagessatz von 600,00 EUR für den Kameramann und 200,00 EUR für den Assistenten.
3.2 Werden einzelne Teile der Leistung zur Prüfung übernommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Übernahme des Teiles fällig. Liebscherfilms behält sich das Recht vor 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Produktionsende in Rechnung zu stellen.
3.3 Soweit es aus Gründen, die Liebscherfilms nicht zu vertreten hat, zu nicht in der Angebotskalkulation vorgesehenen Arbeiten in der Zeit zwischen 20:00 – 06:00 kommen, so werden diese mit einem Zuschlag für Nachtarbeit von 25% berechnet.
§ 4 Produktrisiko
4.1 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden mit den der Angebotskalkulation zu Grunde liegenden Sätzen in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Drehtage, die zusätzlich notwendig sind, ohne dass dies von Liebscherfilms aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens zu vertreten ist. Nicht von Liebscherfilms zu vertreten sind insbesondere Fälle der Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs, Kameramann oder sonstiger für die Produktion maßgeblicher Personen.
4.2 Tritt während der Produktion ein von uns nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte höhere Gewalt), bleibt trotz der fehlenden Verpflichtung zur Leistung unser Anspruch auf Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises erhalten. Tatsächlich ersparte Aufwendungen kann der Auftraggeber in Abzug bringen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen im Rahmen der Dienstleistung gelieferten Materialien, Datenträgern, verkörperten Exemplaren von Ton-, und Bildmaterial sowie alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an geliefertem Material- und allen damit verbundenen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen (z.B. Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Erst mit Wegfall des Eigentumsvorbehalts gehen die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem sowie das Eigentum an geliefertem Material auf den Auftragnehmer über.
§ 6 Lieferung des Produkts
Im Rahmen der Produktion erhält der Kunde eine Sichtungskopie des Films. Hier hat der Kunde die Möglichkeit, Weisungen zur weiteren Bearbeitung zu geben und Änderungswünsche mitzuteilen. Soweit Änderungen notwendig sind, weil Liebscherfilms die vereinbarten Vorgaben nicht oder unzureichend eingehalten hat, werden die erforderlichen Arbeiten kostenlos übernommen. Für alle anderen Arbeiten wird der anwendbare Stundensatz berechnet.
§ 7 Nutzungs-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte
Nutzungsrechte am Endprodukt (der „Film“): Soweit in der Auftragsvereinbarung keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, hat der Kunde das räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkte Recht, den gelieferten Filmzu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen.Alle Veränderungen am Film bedürfen jedoch der schriftlichen Zustimmung von Liebscherfilms.
Soweit bei der Produktion die Urheberrechte von Produktionsbeteiligten eingeholt oder erworben werden müssen, werden solche Rechte im Rahmen der Auftragserteilung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erworben.
Das im Rahmen dieses Auftrags entstandene Bild- und Tonmaterial (Rohmaterial) bleibt Eigentum von Liebscherfilms. Liebscherfilms ist berechtigt, den Film für Zwecke der Eigenwerbung insbes. auf der eigenen Internetseite zu nutzen sowie Filmausschnitte für sog. „Showreels“ zu nutzen, in denen kurze Sequenzen aus verschiedenen Kundenproduktionen für eigene Werbezwecke verwendet werden.
Für die Nennung von Liebscherfilms in Vor- und Abspann der Produktion sowie in Ankündigungen oder im Internet vereinbaren die Parteien folgende Formulierung:
„Produktion: Liebscherfilms, ….“
§ 8 Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber und Zahlungsbedingungen
Kann die Produktion aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, hat der Kunde die vereinbarten Produktionskosten zu tragen, wobei er die tatsächlich ersparten Aufwendungen in Abzug bringen kann. Dies gilt auch im Falle eines Rücktritts, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung.
Die pauschalisierten Rücktrittskosten betragen pro Veranstaltung / Produktion in Prozenten des Gesamtauftragsvolumens:
bis zum 30. Kalendertag vor Produktionsstart 20%
ab dem 7. Kalendertag vor Produktionsstart 50%
ab dem 3. Kalendertag vor Produktionsstart 80%
Entstandene Kosten wie Porto-, Telefon-, Bearbeitungskosten u.a. werden im Falle einer Stornierung darüber hinaus separat in Rechnung gestellt.
§ 9 Gewährleistung / Rechte Dritter
Liebscherfilms übernimmt keine Gewährleistung für die Verwendung von Personen, Namen, Warenzeichen und Logos, die in der Produktion gezeigt werden und übernimmt keine Haftung für etwaige Ansprüche Dritter wegen Verletzung oder Eingriffs in das allgemeine oder besondere Persönlichkeitsrecht. Es obliegt allein dem Auftraggeber vor der Verwendung der Produktion die hierfür notwendigen Freigabe- und Freistellungserklärungen sowie etwaig erforderliche Genehmigungen im Hinblick auf die vorgenannten Rechte Dritter zu beschaffen.
§ 10 Haftung
10.1 Liebscherfilms haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Liebscherfilms der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
10.3 Eine weitergehende Haftung von Liebscherfilms besteht nicht.
10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Vertreter des Auftragnehmers.
§ 11 Vertragsstrafe
Die Nutzung des vertragsgegentändlichen Films ist nur für den vertraglich vereinbarten Zweck zulässig. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder eine ihm zuzurechnender Dritter den im Auftrag genannten Zweck der Produktion überschreitet (z.B. durch Ausstrahlung von Produktionen in einem nicht vereinbarten Medium oder ähnliches) kann Liebscherfilms eine Vertragsstrafe in Höhe von 150% der vereinbarten Produktionskosten verlangen.
Möchte ein Kooperationspartner des Auftraggebers das Produkt zu eigenen Marketingzwecken verwenden so ist dies nur in Absprache und nach Lizenzierung durch Liebscherfilms möglich.
§ 12 Salvatorische Klausel, Schriftform
12.1 Änderungen dieser Vereinbarung sind nur in Textform möglich.
12.2 Sollte ein Punkt der Vereinbarung zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck im Rahmen des Zulässigen möglichst nahe kommt.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Augsburg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.